47 Abs. 2 StG bestimmt ausdrücklich, dass bei Grundstücken eine Verkehrswertschätzung zu erfolgen hat. Dieser Wortlaut steht der Gleichsetzung des vom Beschwerdeführer bezahlten Kaufpreises mit dem Verkehrswert entgegen und zwar auch dann, wenn sich keine geeigneten Vergleichsobjekte finden lassen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass die auf einer anderen gesetzlichen Grundlage basierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Freiburg für unseren Kanton nicht wegleitend sein kann. Dass jedenfalls eine Schätzung zu erfolgen hat, genügt als Bemessungsgrundsatz, weshalb in Verbindung mit Art.