Wenn keine tauglichen Vergleichspreise vorhanden sind, ist der Verkehrswert überbauter Grundstücke aufgrund des Ertragswertes und des Realwertes nach Massgabe der Bedeutung dieser Werte zu ermitteln. 3. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die Vergleichsmethode gesetzwidrig sei, weil für Baugrundstücke der effektiv bezahlte Kaufpreis des zu bewertenden Grundstückes massgebend sein soll, trifft nach altem und insbesondere neuem Recht nicht zu. Art. 47 Abs. 2 StG bestimmt ausdrücklich, dass bei Grundstücken eine Verkehrswertschätzung zu erfolgen hat.