zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden. Preise die zufolge persönlicher oder sonst im Einzelfall ungewöhnlicher Verhältnisse erzielt werden, wie Preise bei Kauf unter Verwandten, Liebha- ber- und ähnliche Ausnahmepreise, sind nicht zu berücksichtigen (Abs. 2). Wenn keine tauglichen Vergleichspreise vorhanden sind, ist der Verkehrswert überbauter Grundstücke aufgrund des Ertragswertes und des Realwertes nach Massgabe der Bedeutung dieser Werte zu ermitteln.