, Bern 2000, N 697). Eine abweichende Regelung liegt vor, wurde doch durch den Darlehensvertrag und das erwähnte Scheidungsurteil nur der abgeschiedene Ehemann zur Zinszahlung für die auf der Liegenschaft lastenden Darlehen verpflichtet. Dass der abgeschiedene Ehemann in den massgebenden Jahren 1997 und 1998 je eine Zinsforderung gegen seine 50 B. Gerichtsentscheide 2210