Soweit die Beschwerdeführerin eine Zinspflicht direkt aus ihrem Miteigentumsanteil behauptet, wird verkannt, dass Art. 649 Abs. 1 ZGB, wonach jeder Miteigentümer im Verhältnis zu seinem Miteigentumsanteil an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten beizutragen hat, ausdrücklich dispositiven Charakter hat. Durch Rechtsgeschäft kann eine andere als die gesetzlich vorgesehene anteilsmässige Kosten- und Lastentragung vereinbart werden (vgl. H. Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2000, N 697).