Dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht aus Darlehensvertrag zur Zinszahlung verpflichtet war, ist unbestritten. In der Replik anerkannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass der abgeschiedene Ehemann alleiniger Schuldner des Hypothekardarlehens der A-Bank war. Gemäss Lastenverzeichnis sind auf den vom Ehemann für die Liegenschaft übernommenen Grundpfandschulden seit September 1996 und bis am Tag der Versteigerung im März 1999 49 B. Gerichtsentscheide 2209