Gemäss Darlehensvertrag war der Ehemann alleiniger Schuldner des zur Finanzierung der Liegenschaft aufgenommenen Darlehens. Für die Steuerperiode 1999/2000 wurde die Beschwerdeführerin ohne steuerbares Vermögen veranlagt und weil sie im Unterschied zur Vorperiode keinen Abzug für Schuldzinsen geltend machte, wurde ihr kein Schuldzinsenabzug mehr gewährt. Beschwerdeweise liess sie geltend machen, es sei ihr weiterhin der Schuldzinsenabzug zu gewähren. b) Dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht aus Darlehensvertrag zur Zinszahlung verpflichtet war, ist unbestritten.