Anrechenbarkeit ist deren Fälligkeit, wobei in der Praxis insbesondere bei privaten Aufwendungen gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung abgestellt wird (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., 151). a) Die Beschwerdeführerin wird seit 1. Januar 1997 aufgrund der tatsächlichen Trennung von ihrem Ehemann selbständig veranlagt. Sie war bis im März 1999 Miteigentümerin der ehelichen Wohnliegenschaft. Gemäss Darlehensvertrag war der Ehemann alleiniger Schuldner des zur Finanzierung der Liegenschaft aufgenommenen Darlehens.