Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 des für die Steuerperiode 1999/2000 materiell noch massgebenden alten Steuergesetzes können von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die in der Bemessungsperiode aufgelaufenen Schuldzinsen in Abzug gebracht werden. Voraussetzung ist allerdings wie bei den in der gleichen Ziffer 1 erwähnten dauernden Lasten, dass der Steuerpflichtige vertraglich oder gesetzlich zur Zinszahlung verpflichtet ist; eine solche Verpflichtung kann sich namentlich auch aus Ehe- oder Scheidungsrecht ergeben. Das Bestehen von Schulden ist eine steuermindernde Tatsache, welche der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Voraussetzung für deren