B. Gerichtsentscheide 2209 2209 In der Bemessungsperiode aufgelaufene Schuldzinsen sind nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige selber vertraglich oder gesetzlich zur Zinszahlung verpflichtet ist. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 des für die Steuerperiode 1999/2000 materiell noch massgebenden alten Steuergesetzes können von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die in der Bemes- sungsperiode aufgelaufenen Schuldzinsen in Abzug gebracht werden. Voraussetzung ist allerdings wie bei den in der gleichen Ziffer 1 er- wähnten dauernden Lasten, dass der Steuerpflichtige vertraglich oder gesetzlich zur Zinszahlung verpflichtet ist; eine solche Verpflichtung kann sich namentlich auch aus Ehe- oder Scheidungsrecht ergeben. Das Bestehen von Schulden ist eine steuermindernde Tatsache, wel- che der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Voraussetzung für deren Anrechenbarkeit ist deren Fälligkeit, wobei in der Praxis insbesondere bei privaten Aufwendungen gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung abgestellt wird (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., 151). a) Die Beschwerdeführerin wird seit 1. Januar 1997 aufgrund der tatsächlichen Trennung von ihrem Ehemann selbständig veranlagt. Sie war bis im März 1999 Miteigentümerin der ehelichen Wohnliegen- schaft. Gemäss Darlehensvertrag war der Ehemann alleiniger Schuldner des zur Finanzierung der Liegenschaft aufgenommenen Darlehens. Für die Steuerperiode 1999/2000 wurde die Beschwerde- führerin ohne steuerbares Vermögen veranlagt und weil sie im Unter- schied zur Vorperiode keinen Abzug für Schuldzinsen geltend machte, wurde ihr kein Schuldzinsenabzug mehr gewährt. Beschwerdeweise liess sie geltend machen, es sei ihr weiterhin der Schuldzinsenabzug zu gewähren. b) Dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht aus Darlehensvertrag zur Zinszahlung verpflichtet war, ist unbestritten. In der Replik anerkannte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass der abgeschiedene Ehemann alleiniger Schuldner des Hypothekardarle- hens der A-Bank war. Gemäss Lastenverzeichnis sind auf den vom Ehemann für die Liegenschaft übernommenen Grundpfandschulden seit September 1996 und bis am Tag der Versteigerung im März 1999 49 B. Gerichtsentscheide 2209 keine Zinsen mehr bezahlt worden. Dass die Ehefrau und Miteigen- tümerin in den Jahren 1997/98 tatsächlich, wie behauptet, Zinszah- lungen auf die Konten der A-Bank geleistet hat (Konten der 1., 2. und 3. Hypothek), ist dadurch widerlegt. Dass die Beschwerdeführerin durch das Ehescheidungsurteil des Obergerichtes vom Januar 2000 zur Mittragung von Darlehenszinsen verpflichtet worden wäre, lässt sich diesem Urteil entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Durch das erwähn- te Lastenverzeichnis ist belegt, dass die seit dem 1. September 1996 nicht mehr bezahlten Schuldzinsen laufend zur bestehenden Darle- hensschuld geschlagen wurden. Dadurch erhöhte sich die Darlehens- schuld bis am Versteigerungstag auf Fr. 1'755'676.--. Demgegenüber wurden im Scheidungsverfahren in der güterrechtlichen Auseinander- setzung die seit September 1996 aufgelaufenen Schuldzinsen offen- kundig nicht berücksichtigt. Vielmehr wurde bei der Ausgleichsrech- nung lediglich die vom Ehemann übernommene Nominalschuld im Betrag von Fr. 1'580'000.-- berücksichtigt; entsprechend wurde der Beschwerdeführerin auch nur die Hälfte der Nominalschuld (Fr. 790'000.--) angerechnet. Im Ergebnis wurde damit die behauptete Zinszahlungspflicht der Beschwerdeführerin auch scheidungsrechtlich verneint. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls in den Jahren 1997 und 1998 (Bemessungsperiode) auch güterrechtlich nicht zur Zinszah- lung verpflichtet. Dass die Beschwerdeführerin 1997 und 1998 anderweitig zur Zins- zahlung verpflichtet war und dass sie entsprechende Zahlungen auch tatsächlich geleistet hat, ist nicht nachgewiesen: Soweit die Be- schwerdeführerin eine Zinspflicht direkt aus ihrem Miteigentumsanteil behauptet, wird verkannt, dass Art. 649 Abs. 1 ZGB, wonach jeder Miteigentümer im Verhältnis zu seinem Miteigentumsanteil an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten beizutragen hat, ausdrücklich dispositiven Charakter hat. Durch Rechtsgeschäft kann eine andere als die gesetzlich vorgesehene anteilsmässige Kosten- und Lasten- tragung vereinbart werden (vgl. H. Rey, Die Grundlagen des Sachen- rechts und das Eigentum, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2000, N 697). Eine ab- weichende Regelung liegt vor, wurde doch durch den Darlehensver- trag und das erwähnte Scheidungsurteil nur der abgeschiedene Ehe- mann zur Zinszahlung für die auf der Liegenschaft lastenden Darle- hen verpflichtet. Dass der abgeschiedene Ehemann in den massge- benden Jahren 1997 und 1998 je eine Zinsforderung gegen seine 50 B. Gerichtsentscheide 2210 Miteigentümerin gestellt und sie diese direkt an ihn beglichen hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dass die Hälfte der Schuldzinsen in der vorangehenden Steuerperiode bei der Beschwer- deführerin zum Abzug zugelassen wurde, ändert nichts. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es den Steuerbehörden nicht, eine früher zugunsten der Steuerpflichtigen entschiedene Frage in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu entscheiden (Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betr. die direkte Bundes- steuer, Nr. 848, vom 3. Mai 1999). Konnte somit für die Bemessungs- jahre 1997 und 1998 der Nachweis einer Zinszahlungspflicht und der Nachweis der behaupteten hälftigen Zinszahlung nicht erbracht wer- den, wurde deren Abzug zu Recht verweigert. VGer 19.9.2001 2210 Amtliche Grundstücksschätzung. Im Regelfall ist nach der Ver- gleichsmethode zu schätzen; die Ertrags- und Realwertmethode kann in begründeten Fällen subsidiär zur Anwendung kommen. Aus den Erwägungen: 2. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung des Verkehrswertes einer in der Bauzone gelegenen Liegenschaft ist Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 27. April 1958 (aStG). Demnach werden Grundstücke in der Bauzone allgemein zum Verkehrswert besteuert. Dieser Verkehrswert wird durch eine teils vom Regierungsrat und teils vom Gemeinderat aus Sachverständigen der gewählten Schätzungskommission bestimmt. Desgleichen gilt weiterhin nach Art. 43, 47 Abs. 1 und Art. 152 des am 1.1.2001 in Kraft getretenen neuen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11). Nach Art. 47 StG wird der Verkehrswert bei Grundstücken ausdrücklich durch eine amtliche Verkehrswertschät- zung bestimmt (Abs. 2). Das Nähere regelt wie bislang die regierungs- rätliche Schätzungsverordnung (SchV, bGS 621.21). Nach Art. 12 SchV haben die Schätzungsorgane für die Steuerveranlagungsbehör- de den Verkehrswert sämtlicher Grundstücke zu ermitteln. Nach Art. 13 Abs. 1 SchV entspricht der Verkehrswert dem mittleren Preis, 51