Wegen der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist eine gesonderte Behandlung als Schenkung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Forderungsverzicht auf einer im Sinn von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 aStV uneinbringlichen Schuld gewährt wurde oder nicht. Der streitige Forderungsverzicht ist so oder so mit der per Ende 1998 zu hoch verbuchten Geschäftsschuld "Darlehen E." erfolgs- und einkommenssteuerwirksam zu verrechnen. Die Beschwerde der Eheleute S. ist abzuweisen. VGer 20.6.2001 48