nicht nur die Tochter, sondern ausdrücklich auch S. als Darlehensnehmer und Geschäftsinhaber begünstigt. Unter diesen Umständen hatte der Forderungsverzicht bei den begünstigten Darlehensnehmern und namentlich bei S. eine überwiegend geschäftliche Funktion. Daran vermögen die familien- und erbrechtlichen Motive der Eltern nichts zu ändern. Ist ein Forderungsverzicht derart mit einer (zu hoch) verbuchten Geschäftsschuld verknüpft, muss die notwendige steuerliche Korrektur bei dieser Geschäftsschuld erfolgen. Wegen der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist eine gesonderte Behandlung als Schenkung ausgeschlossen.