dies bestätigt der weitere Umstand, dass der Darlehensvertrag nicht nur mit der erbberechtigten Tochter, sondern auch mit deren Ehemann S. als Inhaber des Gewerbebetriebes geschlossen wurde. Dass der geschäftliche Zweck von Anfang an überwog, zeigt sich darin, dass S. selber das Darlehen während Jahren und auch noch am massgebenden Bilanzstichtag als geschäftsmässig begründete Schuld steuermindernd passiviert hat. Darauf sind die Beschwerdeführer S. zu behaften. Daran vermag der per Ende 1998 geschlossene Schenkungsvertrag nichts zu ändern, denn die Schenkung wurde ausdrücklich nur in Verrechnung mit dem als Geschäftsschuld verbuchten und versteuerten Darlehen gewährt. Damit wurde