, Bd. I, §18 N18ff.). 3. Die Darlehensschuld "E." wurde per 31.12.1998 unverändert im Betrag von Fr. 150'000.-- verbucht. Gemäss Schenkungsvertrag haben die Darlehensgeber ihren Forderungsverzicht jedoch ausdrücklich auch mit Wirkung für den Schwiegersohn S. als Darlehensschuldner erklärt und sie haben die Darlehensschuld per 31.12.1998 selber auf noch Fr. 110'000.-- beziffert. Daraus ergibt sich, dass für den verbuchten Mehrbetrag von Fr. 40'000.-- keine Tilgungspflicht mehr bestand. Die streitige Aufrechnung ist zur Korrektur der am Bilanzstichtag nicht mehr im vollen Umfang bestehenden Geschäftsschuld notwendig und bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren oder anderen