Demnach wurde die Darlehensforderung "E." von den Beschwerdeführern zu Recht seit 1993 als geschäftsmässig begründete Schuld verbucht und infolgedessen während Jahren auch einkommensmindernd berücksichtigt. Auf diese langjährige buchmässige und steuerrechtliche Behandlung sind die Beschwerdeführer zu behaften und insbesondere darauf, dass sie das Darlehen "E." auch in der Bilanz per 31. Dezember 1998 unverändert als geschäftsmässig begründet passiviert haben. Diese buchmässige Behandlung ist für die Steuerperiode 1999/2000 verbindlich und kann nachfolgend nur noch aus steuerrechtlichen Gründen korrigiert werden (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bd. I, §18 N18ff.).