Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Schulden passivierbar, die geschäftsmässig begründet sind, eine Verpflichtung zu einer Leistung in Geld oder Naturalien enthalten, tatsächlich getilgt werden sollen und am Bilanzstichtag nachweisbar bestehen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., 63). Demnach wurde die Darlehensforderung "E." von den Beschwerdeführern zu Recht seit 1993 als geschäftsmässig begründete Schuld verbucht und infolgedessen während Jahren auch einkommensmindernd berücksichtigt.