Diese Schenkung wurde indessen gemäss Schenkungsvertrag nur verrechnungsweise gewährt, und zwar teils zur Tilgung der per Ende 1998 aufgelaufenen Zinsforderungen (im Betrag von Fr. 20'000.--) und im Restbetrag von Fr. 40'000.-- zur Tilgung eines Teils der Darlehensforderung "E.". Die Vorinstanz beurteilte den zur Tilgung der Darlehensschuld gewährten Forderungsverzicht von Fr. 40'000.-- als steuerbar. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.