schwerdeführern selber als Geschäftsschuld behandelt. Zinsen wurden vorerst keine bezahlt bzw. verbucht, sondern die ab 1993 aufgelaufenen Zinsen wurden von den Vertragsparteien erstmals per Ende 1998 als fällig betrachtet und zur Darlehensschuld geschlagen. Gleichzeitig schenkten die Eltern E. ihrer Tochter insgesamt Fr. 60'000.-- (undatierter Schenkungsvertrag). Diese Schenkung wurde indessen gemäss Schenkungsvertrag nur verrechnungsweise gewährt, und zwar teils zur Tilgung der per Ende 1998 aufgelaufenen Zinsforderungen (im Betrag von Fr. 20'000.--) und im Restbetrag von Fr. 40'000.-- zur Tilgung eines Teils der Darlehensforderung "E.".