Dieser Verwendungszweck wurde von den Vertragsparteien im undatierten Darlehensvertrag so festgeschrieben; die Eltern E. der Beschwerdeführerin sind Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind nebst der Tochter auch der Schwiegersohn S. Die Darlehensschuld wurde seit 1993 in der Geschäftsbuchhaltung der Beschwerdeführer als Fremdkapital ("Darlehen E.") verbucht und damit von den Be- 46 B. Gerichtsentscheide 2208