10 Abs. 2 der alten Steuerverordnung, aStV.] 2. Streitig ist die einkommenssteuerliche Behandlung des Forderungsverzichtes von Fr. 40'000.--, den die Schwiegereltern den Beschwerdeführern S. per Ende 1998 auf dem 1993 ohne Sicherheiten, jedoch verzinslich gewährten Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt haben. Es ist unbestritten, dass das Darlehen zur Finanzierung von Mehrkosten, welche 1993 beim Umbau des Wohn- und Geschäftshauses der Beschwerdeführer entstanden sind, verwendet wurde. Dieser Verwendungszweck wurde von den Vertragsparteien im undatierten Darlehensvertrag so festgeschrieben;