Aus den Erwägungen: 1. [Ausführungen zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen, entsprechend AR GVP 11/1999, Nr. 2188, E. 1, und gestützt auf Art. 20/21 des alten, inzwischen aufgehobenen, aber für die Steuerperiode 1999/2000 materiell noch massgebenden Steuergesetzes vom 27. April 1958, aStG, sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der alten Steuerverordnung, aStV.] 2. Streitig ist die einkommenssteuerliche Behandlung des Forderungsverzichtes von Fr. 40'000.--, den die Schwiegereltern den Beschwerdeführern S. per Ende 1998 auf dem 1993 ohne Sicherheiten, jedoch verzinslich gewährten Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt haben.