B. Gerichtsentscheide 2208 an Schülertransporte vorsieht. Nach geltendem Recht ist die Gemein- de somit verpflichtet, auf dem als unzumutbar erkannten Weg ins Dorf für die Kinder bis zur 5. Klasse einen unentgeltlichen Schülertransport einzurichten. Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 30.5.2001 2208 Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender. Eine von den Schwiegereltern schenkungsweise erlassene Darlehensschuld wird als selbständiges Erwerbseinkommen aufgerechnet, wenn das Darle- hen Tochter und Schwiegersohn zur Finanzierung einer Geschäftslie- genschaft gewährt wurde und die Darlehensschuld während Jahren in der Geschäftsbuchhaltung des Schwiegersohnes als geschäftsmässig begründete Schuld verbucht und einkommensmindernd berücksichtigt wurde. Aus den Erwägungen: 1. [Ausführungen zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privatver- mögen, entsprechend AR GVP 11/1999, Nr. 2188, E. 1, und gestützt auf Art. 20/21 des alten, inzwischen aufgehobenen, aber für die Steu- erperiode 1999/2000 materiell noch massgebenden Steuergesetzes vom 27. April 1958, aStG, sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der alten Steuerverordnung, aStV.] 2. Streitig ist die einkommenssteuerliche Behandlung des Forde- rungsverzichtes von Fr. 40'000.--, den die Schwiegereltern den Be- schwerdeführern S. per Ende 1998 auf dem 1993 ohne Sicherheiten, jedoch verzinslich gewährten Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt haben. Es ist unbestritten, dass das Darlehen zur Finanzierung von Mehrkosten, welche 1993 beim Umbau des Wohn- und Geschäfts- hauses der Beschwerdeführer entstanden sind, verwendet wurde. Dieser Verwendungszweck wurde von den Vertragsparteien im unda- tierten Darlehensvertrag so festgeschrieben; die Eltern E. der Be- schwerdeführerin sind Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind nebst der Tochter auch der Schwiegersohn S. Die Darlehensschuld wurde seit 1993 in der Geschäftsbuchhaltung der Beschwerdeführer als Fremdkapital ("Darlehen E.") verbucht und damit von den Be- 46 B. Gerichtsentscheide 2208 schwerdeführern selber als Geschäftsschuld behandelt. Zinsen wur- den vorerst keine bezahlt bzw. verbucht, sondern die ab 1993 aufge- laufenen Zinsen wurden von den Vertragsparteien erstmals per Ende 1998 als fällig betrachtet und zur Darlehensschuld geschlagen. Gleichzeitig schenkten die Eltern E. ihrer Tochter insgesamt Fr. 60'000.-- (undatierter Schenkungsvertrag). Diese Schenkung wur- de indessen gemäss Schenkungsvertrag nur verrechnungsweise ge- währt, und zwar teils zur Tilgung der per Ende 1998 aufgelaufenen Zinsforderungen (im Betrag von Fr. 20'000.--) und im Restbetrag von Fr. 40'000.-- zur Tilgung eines Teils der Darlehensforderung "E.". Die Vorinstanz beurteilte den zur Tilgung der Darlehensschuld gewährten Forderungsverzicht von Fr. 40'000.-- als steuerbar. Dies ist im Ergeb- nis nicht zu beanstanden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Schulden passivierbar, die geschäftsmässig begründet sind, eine Verpflichtung zu einer Leistung in Geld oder Naturalien enthalten, tatsächlich getilgt werden sollen und am Bilanzstichtag nachweisbar bestehen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., 63). Demnach wurde die Darlehensfor- derung "E." von den Beschwerdeführern zu Recht seit 1993 als ge- schäftsmässig begründete Schuld verbucht und infolgedessen wäh- rend Jahren auch einkommensmindernd berücksichtigt. Auf diese langjährige buchmässige und steuerrechtliche Behandlung sind die Beschwerdeführer zu behaften und insbesondere darauf, dass sie das Darlehen "E." auch in der Bilanz per 31. Dezember 1998 unverändert als geschäftsmässig begründet passiviert haben. Diese buchmässige Behandlung ist für die Steuerperiode 1999/2000 verbindlich und kann nachfolgend nur noch aus steuerrechtlichen Gründen korrigiert wer- den (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bd. I, §18 N18ff.). 3. Die Darlehensschuld "E." wurde per 31.12.1998 unverändert im Betrag von Fr. 150'000.-- verbucht. Gemäss Schenkungsvertrag ha- ben die Darlehensgeber ihren Forderungsverzicht jedoch ausdrücklich auch mit Wirkung für den Schwiegersohn S. als Darlehensschuldner erklärt und sie haben die Darlehensschuld per 31.12.1998 selber auf noch Fr. 110'000.-- beziffert. Daraus ergibt sich, dass für den verbuch- ten Mehrbetrag von Fr. 40'000.-- keine Tilgungspflicht mehr bestand. Die streitige Aufrechnung ist zur Korrektur der am Bilanzstichtag nicht mehr im vollen Umfang bestehenden Geschäftsschuld notwendig und bedarf nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren oder anderen Begründung. 47 B. Gerichtsentscheide 2208 Soweit die Beschwerdeführer behaupten, beim Darlehen handle es sich eindeutig um ein familienrechtliches Rechtsgeschäft, weil kaum andere Personen, als die Eltern dieses ohne Sicherheiten gewährt hätten, so steht dem schon der vereinbarte Darlehenszweck entge- gen. Danach wurde das Darlehen von den Eltern ausdrücklich zur Teilfinanzierung des Wohn- und Geschäftshauses der Beschwerde- führer gewährt; das Darlehen hatte somit von Anfang an auch einen geschäftlichen Zweck; dies bestätigt der weitere Umstand, dass der Darlehensvertrag nicht nur mit der erbberechtigten Tochter, sondern auch mit deren Ehemann S. als Inhaber des Gewerbebetriebes ge- schlossen wurde. Dass der geschäftliche Zweck von Anfang an über- wog, zeigt sich darin, dass S. selber das Darlehen während Jahren und auch noch am massgebenden Bilanzstichtag als geschäftsmässig begründete Schuld steuermindernd passiviert hat. Darauf sind die Beschwerdeführer S. zu behaften. Daran vermag der per Ende 1998 geschlossene Schenkungsvertrag nichts zu ändern, denn die Schen- kung wurde ausdrücklich nur in Verrechnung mit dem als Geschäfts- schuld verbuchten und versteuerten Darlehen gewährt. Damit wurde nicht nur die Tochter, sondern ausdrücklich auch S. als Darlehens- nehmer und Geschäftsinhaber begünstigt. Unter diesen Umständen hatte der Forderungsverzicht bei den begünstigten Darlehensnehmern und namentlich bei S. eine überwiegend geschäftliche Funktion. Dar- an vermögen die familien- und erbrechtlichen Motive der Eltern nichts zu ändern. Ist ein Forderungsverzicht derart mit einer (zu hoch) ver- buchten Geschäftsschuld verknüpft, muss die notwendige steuerliche Korrektur bei dieser Geschäftsschuld erfolgen. Wegen der Massgeb- lichkeit der Handelsbilanz ist eine gesonderte Behandlung als Schen- kung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann unter diesen Um- ständen offen bleiben, ob der Forderungsverzicht auf einer im Sinn von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 aStV uneinbringlichen Schuld gewährt wur- de oder nicht. Der streitige Forderungsverzicht ist so oder so mit der per Ende 1998 zu hoch verbuchten Geschäftsschuld "Darlehen E." erfolgs- und einkommenssteuerwirksam zu verrechnen. Die Be- schwerde der Eheleute S. ist abzuweisen. VGer 20.6.2001 48