45 B. Gerichtsentscheide 2208 an Schülertransporte vorsieht. Nach geltendem Recht ist die Gemeinde somit verpflichtet, auf dem als unzumutbar erkannten Weg ins Dorf für die Kinder bis zur 5. Klasse einen unentgeltlichen Schülertransport einzurichten. Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 30.5.2001 2208