4. Zu prüfen ist, ob der Schulweg den betroffenen Kindern vom Kindergarten bis zur 5. Klasse zumutbar ist. a) Dass die betroffenen Kinder einen Schulweg von 1.9 bis 3.7 km zurückzulegen haben, und dass damit die von der Rechtsprechung als zumutbar erkannte Länge von etwa 2 km bei 16 der 19 Kinder überschritten ist, wurde nicht bestritten. Die Gemeinde liess jedoch an Schranken geltend machen, die Zumutbarkeit sei bei einem wettermässig eher verwöhnten Stadtkind und bei einem Kind, dessen Eltern ganz bewusst das weniger bequeme Landleben gewählt haben, nicht gleich zu beurteilen.