Weil nach kantonalem Recht (Art. 21 Abs. 1 des neuen SchulG) die Gemeinden nebst dem Besuch der Primarschulen auch den Besuch des Kindergartens unentgeltlich anzubieten haben, beurteilt sich die Zumutbarkeit eines konkreten Weges auch für diese Altersstufe nach diesen Grundsätzen, wobei entsprechend dem geringeren Alter für Kindergärtner ein noch strengerer Massstab anzulegen ist. 4. Zu prüfen ist, ob der Schulweg den betroffenen Kindern vom Kindergarten bis zur 5. Klasse zumutbar ist.