Bezüglich der Länge des Schulweges gilt nach der Rechtsprechung des Bundesrates, dass Schulwege als unzumutbar gelten, wenn sie Fussmärsche von über 30 Minuten, in den Alpen solche von über 45 Minuten pro Strecke bedingen, oder wenn diese rund 2 km übersteigen. Dass das Alter, aber auch eine durchschnittliche Gesundheit und Konstitution der betroffenen Kinder eine bedeutende Rolle spielen, hat der Bundesrat jüngst bestätigt, wobei er bei Schülern der untersten Altersstufe, das heisst bei solchen der 1. bis 3. Klasse, erhöhte Anforderungen an die sichere Begehbarkeit eines Fussweges stellt (vgl. Entscheid vom 17.2.1999, a.a.O.).