wo eine Beleuchtung fehlt, ist für das Winterhalbjahr zu prüfen, ob der Weg vor Schulbeginn bei Dunkelheit begangen werden muss und ob dies sicher möglich ist (VPB 64.56, 682); dabei ist auch das Risiko von Übergriffen auf einsamen und abgelegenen Teilen zu berücksichtigen. Bezüglich der Länge des Schulweges gilt nach der Rechtsprechung des Bundesrates, dass Schulwege als unzumutbar gelten, wenn sie Fussmärsche von über 30 Minuten, in den Alpen solche von über 45 Minuten pro Strecke bedingen, oder wenn diese rund 2 km übersteigen.