Der Regierungsrat hat diese Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich demnach einerseits nach der Länge, aber zunehmend auch nach der Gefährlichkeit des Weges. Die Gefährlichkeit beurteilt sich nach der Stärke des Strassenverkehrs sowie nach dem Vorhandensein von Fussgängerstreifen, Trottoirs, Lichtsignalanlagen und dergleichen (vgl. VPB 64.1, 19 ff). Auf unbefestigten Fuss- und Wanderwegen ist die Begehbarkeit bei schlechtem Wetter zu berücksichtigen; wo eine Beleuchtung fehlt, ist für das Winterhalbjahr zu prüfen, ob der Weg vor Schulbeginn bei Dunkelheit begangen werden muss und ob dies sicher möglich ist (VPB 64.56, 682);