Nach Art. 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS 411.0) und weiterhin nach Art. 4 des neuen, ab 1. August 2000 geltenden Schulgesetzes sind die Gemeinden Träger der Primarschulstufe. In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus den vorgenannten Bestimmungen der Bundesverfassung der Grundsatz abgeleitet worden, die Kantone oder an ihrer Stelle die zuständigen Gemeinden hätten dafür zu sorgen, dass der Besuch der Grundschulen ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne.