Stichhaltige Gründe, weshalb dies für auf Verfügung hin im Beschwerdeverfahren erledigte Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht nicht auch der Fall sein soll, sind nicht ersichtlich. Aus Gründen der Gleichbehandlung verzichtet das Gericht deshalb auch bei Beschwerden aus dem öffentlichen Dienstrecht vorbehältlich der Mutwilligkeit und bis zur entsprechenden Freigrenze auf die Erhebung einer Entscheidgebühr. VGer 12.12.2001 2207 Unentgeltlicher Schülertransport.