B. Gerichtsentscheide 2207 ler, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N 2 zu Art. 220 ZPO). Inzwischen wurde diese Freigrenze durch Bundesrecht auf Fr. 30'000.-- erhöht (Art. 343 OR). Die Kostenpflicht bei mutwilliger Prozessführung bleibt vorbehalten. Klageverfahren aus dem öffentlichen Dienstrecht sind demnach bis zur erwähnten Freigrenze bzw. entsprechend diesem OR-Minimum kostenlos. Stichhaltige Gründe, weshalb dies für auf Verfügung hin im Beschwerdeverfahren erledigte Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht nicht auch der Fall sein soll, sind nicht ersichtlich.