3. Weil das Sachbegehren abzuweisen ist, wäre der Beschwerdeführer nach Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) grundsätzlich gebühren- und kostenpflichtig. Soweit in Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht nach Art. 13 VwGerG das Klageverfahren vorbehalten wurde, finden nach Art. 14 Abs. 3 VwGerG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren sinngemäss Anwendung. Art. 219 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO, bGS 231.1) hält fest, dass im sogenannten Vollverfahren die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten.