Die analoge Anwendung des Gehaltsabzuges nach Art. 12 AVO ist daher zur Lückenfüllung nicht nur zulässig, sondern ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit kantonalen Angestellten, welche einer Nebenbeschäftigung nachgehen, geboten. Die Anrechnungspflicht als solche ist auch im öffentlichen Dienstrecht verbreitet und als sachgerecht anerkannt (vgl. VwGer ZH vom 22. März 2000, i.S. X., PB.1999.00021, E.5.c). Die Beschwerde ist in der Sache abzuweisen. 3. Weil das Sachbegehren abzuweisen ist, wäre der Beschwerdeführer nach Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art.