Die Bewilligung wird durch die vorgesetzte Direktion erteilt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer liess einwenden, für die Anwendung dieser Bestimmung bestehe keine Grundlage, weil nach einer Freistellung eine anderweitige Tätigkeit nicht auf Kosten der bisherigen amtlichen Tätigkeit gehen könne. Mit diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass es hier um eine analoge bzw. lückenfüllende Anwendung dieser Bestimmung geht, weshalb deren Anwendungsvoraussetzungen lediglich sinngemäss erfüllt sein müssen.