Anrechnungspflicht besser zu stellen. Weil auch Art. 38 AVO zur fristlosen Kündigung nichts über eine allfällige Anrechnung eines anderweitig verdienten Lohnes bestimmt, ist die Vorinstanz zutreffend von einer Lücke ausgegangen. Da der Verordnungsgeber die Frage der Anrechnung positiv oder negativ hätte beantworten müssen, ist diese echte Lücke nach Lehre und Rechtsprechung durch analoge Anwendung von Bestimmungen zu füllen, die das öffentliche Recht und subsidiär das Privatrecht für verwandte Fälle aufgestellt haben (Imboden/Krähenmann, a.a.O., Nr. 23 B/VI). Die Vorinstanz hat ihre Verfügung subsidiär auch auf Art. 12 AVO abgestützt. Dieser Bestimmung des öffentlichen Rechts muss