Diese privatrechtliche Bestimmung gilt für den ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmer, wird aber vom Bundesgericht seit BGE 118 II 139 analog auch auf den Arbeitnehmer angewendet, der im Rahmen einer ordentlichen Kündigung sofort freigestellt wird, sofern die Parteien dazu nichts vereinbart haben und auch die Umstände des Falles den Schluss nicht zulassen, es sei auf die Anrechnung des anderweitig verdienten Lohnes verzichtet worden. Das Bundesgericht begründet die analoge Anrechnung damit, dass kein Grund bestehe, den freigestellten, ordentlich gekündigten Arbeitnehmer gegenüber dem zu Unrecht fristlos entlassenen Arbeitnehmer bezüglich der