Aus den Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den anderweitig erzielten Monatslohn lückenfüllend vorab durch analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung in Art. 337c Abs. 2 OR angerechnet. Diese privatrechtliche Bestimmung gilt für den ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmer, wird aber vom Bundesgericht seit BGE 118 II 139 analog auch auf den Arbeitnehmer angewendet, der im Rahmen einer ordentlichen Kündigung sofort freigestellt wird, sofern die Parteien dazu nichts vereinbart haben und auch die Umstände des Falles den Schluss nicht zulassen, es sei auf die Anrechnung des anderweitig verdienten Lohnes verzichtet worden.