Einem kantonalen Angestellten wurde die Kündigung in Aussicht gestellt, wenn er nicht binnen einer bestimmten Frist von sich aus eine neue Stelle finde. Weil die Stellensuche ohne Erfolg blieb, wurde das Arbeitsverhältnis mit Verfügung gekündigt und der Angestellte wurde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Weil er vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antrat und dabei einen Monatslohn erzielte, verweigerte der Regierungsrat dem Gekündigten die Auszahlung des letzten Monatslohnes. Aus den Erwägungen: