VwGerG können Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Klageverfahren vor das Verwaltungsgericht gebracht werden. Vor diesem geänderten Hintergrund drängt es sich mit Blick auf den Rechtsschutz nicht länger auf, das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (möglichst) zu verneinen oder die Kündigung eines solchen Vertrages (möglichst) als Verfügung zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht kommt daher auch aus diesen Gründen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Belegarzt zulässigerweise im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Vertrages ermöglicht wurde. Anderseits hat sich der Beschwerdeführer auf eine Regelung durch Verwaltungsvertrag einge-