Der Regierungsrat hat allerdings für Anstellungen im Rahmen der (aufgehobenen) Dienst- und Besoldungsordnung und des (aufgehobenen) Schulgesetzes vom 26. April 1981 insbesondere angenommen, die Anstellung der Lehrer komme nicht durch zweiseitigen Vertrag, sondern durch zustimmungsbedürftige Verfügung zustande. Dem sei auch bei der Auflösung der Anstellung Rechnung zu tragen, weshalb er folgerichtig auch die Kündigung als Verfügung qualifizierte. Diese Praxis wurde aber wesentlich durch das Verneinen einer vertraglichen Grundlage bei der Anstellung der Lehrer begründet und wurde im übrigen vorab im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes beschritten. Denn nur eine als Verfügung