So hat der Bundesrat in Art. 10 der Verordnung vom 9. Dezember 1996 über den öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.6) bestimmt, die Behörde spreche Kündigungen durch Verfügungen aus. Eine entsprechende Bestimmung kennt das kantonale Recht nicht. Der Regierungsrat hat allerdings für Anstellungen im Rahmen der (aufgehobenen) Dienst- und Besoldungsordnung und des (aufgehobenen) Schulgesetzes vom 26. April 1981 insbesondere angenommen, die Anstellung der Lehrer komme nicht durch zweiseitigen Vertrag, sondern durch zustimmungsbedürftige Verfügung zustande.