Gültigkeitsvoraussetzung vereinbart wurde. So oder anders steht damit fest, dass die Betriebskommission ihre in Schriftform gehaltene Kündigung gültig ausgesprochen hat. Eine qualifiziertere Form, wie sie der Beschwerdeführer fordert, nämlich die Form der Verfügung, wurde nicht vereinbart und war somit nicht erforderlich. Die ohne Rechtsmittelbelehrung ausgesprochene Kündigung hat somit als einfache Erklärung ihre Rechtswirkung entfalten können.