Der Vertragsinhalt musste schon aus diesem Grund zwischen zwei sich weitgehend ebenbürtig gegenüberstehenden Parteien ausgehandelt werden und konnte nicht einseitig verfügt werden. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Vertrag und nicht etwa ein generell für Belegärzte geltendes Benützungsreglement die wesentlichen Modalitäten der Benützung der spitaleigenen Einrichtungen, den Personaleinsatz, das Operationsmaterial, die Bettenbelegung, die Patientenaufnahme und -nachbehand- lung, die Tarif- und Honorarregelung sowie die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge für die ausdrücklich als selbständig konzipierte Tätigkeit des Belegarztes bestimmt. Auch die Haftpflicht wurde für die