Es ging offensichtlich darum, die Zusammenarbeit zwischen zwei sich freiwillig bindenden Partnern zu regeln, wobei aber die Tätigkeit des Belegarztes bezeichnenderweise kaum durch öffentlich-rechtliche Normen oder gar Zulassungsbedingungen vorbestimmt ist, auf die sich die Spitalleitung einseitig hätte berufen können oder müssen. Der Vertragsinhalt musste schon aus diesem Grund zwischen zwei sich weitgehend ebenbürtig gegenüberstehenden Parteien ausgehandelt werden und konnte nicht einseitig verfügt werden.