Unter diesen Umständen bestand offenkundig Raum für eine verwaltungsvertragliche Begründung des Rechtsverhältnisses. Die konkrete Vertragsausgestaltung zeigt, dass die Betriebskommission die Vertragsform gegenüber der Verfügung ohne Ermessensfehler als sachlich geeignetere Handlungsform beurteilen und deshalb zur Anwendung bringen durfte. Es ging offensichtlich darum, die Zusammenarbeit zwischen zwei sich freiwillig bindenden Partnern zu regeln, wobei aber die Tätigkeit des Belegarztes bezeichnenderweise kaum durch öffentlich-rechtliche Normen oder gar Zulassungsbedingungen vorbestimmt ist, auf die sich die Spitalleitung einseitig hätte berufen können oder müssen.