Die Wahl eines bestimmten Belegarztes ist somit weitestgehend in das Ermessen der Wahlinstanz gestellt, wie dies die im angefochtenen Entscheid zitierten Materialien zum KPG eindrücklich bestätigen. Der Betriebskommission steht einerseits ein weites Auswahlermessen zu (wie einem privaten Arbeitgeber auch) und anderseits bestand auf Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Annahmepflicht. Unter diesen Umständen bestand offenkundig Raum für eine verwaltungsvertragliche Begründung des Rechtsverhältnisses.