Verwaltungsrecht, Bern 2000, 238 f.). Soweit jeweils von subordinationsrechtlichen Verträgen gesprochen wird, wenn sich ein Hoheitsträger und Private als Vertragsparteien gegenüberstehen, ist diese Terminologie nach Tschannen/Zimmerli/Kiener (a.a.O.) irreführend und spricht einzig den Umstand an, dass die Privaten dem Gemeinwesen als Träger von Hoheitsrechten im Allgemeinen untergeordnet sind. In der konkreten Vertragssituation liegt jedoch regelmässig keine Subordina- 35 B. Gerichtsentscheide 2205