Es genügt, wenn das Gesetz Raum für eine vertragliche Regelung lässt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bleibt zu prüfen, ob der verwaltungsrechtliche Vertrag die zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignetere Handlungsform ist als die Verfügung (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allg. Verwaltungsrechts, 3. Aufl., N 858 ff.; Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allg. Verwaltungsrecht, Bern 2000, 238 f.).