Eine privatrechtliche Anstellung ist staatlichen Organen nach Lehre und Rechtsprechung nur gestützt auf eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage gestattet, die offenkundig bislang fehlt (vgl. F. Hafner, in: Helbing/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, 192 ff.). 3. Zu prüfen bleibt, ob die genannten gesetzlichen Grundlagen es der Betriebskommission gestattet haben, dem Beschwerdeführer eine Belegarzttätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anstatt mit einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung zu ermöglichen. a)