Besoldungsverordnung der Spitäler, fortan Spital-DBO, bGS 812.111.1, enthält keine solchen Bestimmungen, vgl. ausdrücklich deren Ingress), steht fest, dass die Betriebskommission jedenfalls nicht befugt gewesen wäre, Belegärzte auf rein privatrechtlicher Basis anzustellen. Eine privatrechtliche Anstellung ist staatlichen Organen nach Lehre und Rechtsprechung nur gestützt auf eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage gestattet, die offenkundig bislang fehlt (vgl. F. Hafner, in: Helbing/Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, 192 ff.).